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So können Sie uns beauftragen

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Die intuitive Video-Beratung zur Zwangsvollstreckung

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Der Ablauf mit unserer Online Zwangsvollstreckung in 3 Schritten

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Ihre Forderung, Ihr Recht

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Vollstreckungsmaßnahmen

Es stehen grundsätzlich diverse Möglichkeiten für Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen zur Verfügung. Welche die richtige Vollstreckungsmaßnahme ist hängt immer sehr stark davon ab welche Informationen beim Gläubiger über den Schuldner und dessen persönlicher Situation sowie dem Vermögen vorliegen. Da über den Schuldner meist aber nicht besonders viele Informationen zur Verfügung stehen, wie zum Beispiel ob dieser eine Lebensversicherung hat oder er noch vom Finanzamt Rückzahlung zu erwarten hat, haben sich in der Praxis einige wenige Vollstreckungsmaßnahmen als besonders erfolgsversprechend erwiesen.

Die effektivsten Zwangsvollstreckungs-Maßnahmen sind

  • die Kontenpfändung,
  • die Gehaltsverpfändung,
  • die Vermögensauskunft.

Erheblich weniger relevant ist dagegen eine klassische Sachpfändung, obwohl diese im allgemeinen die bekannteste Vollstreckungsmethode ist. Der Volksmund spricht hier vom sog. “Kuckucks-Mann”, der den Schuldner Zuhause aufsucht und versucht körperliche Gegenstände aufzufinden.

Voraussetzungen

Grundvoraussetzung für die Durchführung jeglicher Zwangsvollstreckungsmaßnahmen ist immer das vorliegen eines vollstreckbaren Titels, also eines Vollstreckungsbescheides oder eines Urteils sowie die Zustellung derer beim Schuldner. Bei einem Vollstreckungsbescheid ist dies automatisch immer der Fall, da dieser durch das Gericht ohne gesonderten Antrag zugestellt wird. 

Interessant in diesem Zusammenhang ist auch, dass dieser Titel nicht rechtskräftig sein muss. Selbst wenn der Schuldner fristgerecht Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid einlegt oder ein Versäumnisurteil vorliegt kann trotzdem noch vollstreckt werden. Hier muss der Schuldner bei Gericht durch gesonderten Antrag die Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen. Tut er dies nicht kann weiterhin vollstreckt werden.

Kontopfändung

Die Kontopfändung ist eine Art Beschlagnahme des schuldnerischen Bankkontos und stellt eine der wirksamsten Möglichkeiten dar Ansprüche zu realisieren. Vereinfacht gesagt wird bei der Kontopfändung der aktuelle Guthabenstand sowie künftige Geldeingänge von der Bank des Schuldners eingefroren und auf das Konto des Gläubigers weitergeleitet.

Da heute zutage eigentlich jeder ein Bankkonto benötigt, dürfte klar werden, dass die Kontopfändung wirklich eine sehr effektive Methode darstellt. Aus jahrelanger Erfahrung wissen wir, wie hart einen Schuldner die Kontopfändung wirklich trifft. Oftmals reagieren Schuldner über das gesamte Verfahren gar nicht. Sobald dann einmal die Kontopfändung ausgesprochen ist, melden sich die Schuldner in der Regel sofort telefonisch um die Sache zu klären.

Wichtig bei dieser Methode ist, dass das Bankhaus des Schuldners bekannt ist, bei dem dieser sein Bankkonto führt. Es ist auch möglich mit einem Antrag mehrere Bankkonten bei verschiedenen Bankhäusern gleichzeitig zu pfänden. Wenn also bekannt ist, dass der Schuldner bei der Postbank und der Commerzbank ein Konto führt, so können beide Konten gleichzeitig gepfändet werden.

  • Pro: Sehr effektiv, schnell,
  • Contra: Kenntnis des schuldnerischen Bankhauses erforderlich


Ist das Bankhaus, oder sind die Bankhäuser des Schuldners nicht bekannt kann eine Kontopfändung zunächst noch nicht durchgeführt werden. Es gibt hier aber noch die Möglichkeit Drittstellenauskünfte, zum Beispiel beim Bundeszentralamt für Steuern, einzuholen. Die Voraussetzung dafür ist jedoch die Nichtabgabe der Vermögensauskunft durch den Schuldner. Die Thematik Vermögensauskunft behandeln wir an anderer Stelle ausführlich.

Bei der Kontopfändung gibt es drei Parteien:

  1. den Gläubiger und Antragsteller, das sind Sie,
  2. den Schuldner, also den Gegner,
  3. und das Bankhaus des Gegners bei dem dieser sein Bankkonto führt. Die Bank ist der im Vollstreckungsrecht sogenannte Drittschuldner, da diese nicht der direkte Schuldner ist.

 
Wie funktioniert die Kontopfändung?
Bei der Kontopfändung muss ein sog. Pfändungs- und Überweisungsbeschluss (PfÜB) bei Gericht beantragt werden.

Nach der Durchführung der Kontopfändung erhalten Sie im besten Falle Ihr gesamtes Geld auf einmal oder nach und nach, je nach Guthabenstand und Geldeingängen auf diesem Konto. Das Konto bleibt auch so lange eingefroren, bis die gesamte Schuld des Gegners ausgeglichen ist.

Beispiele:

  • Wir nehmen an, dass das Konto des Schuldners ein Guthaben von 5.000 € aufweist. Beträgt Ihre Forderung, inklusive Anwalts-, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten 3.000 € werden diese dem Konto entzogen und durch das Bankhaus an den Gläubiger überwiesen. Der Schuldner hat dann noch ein Guthaben von 2.000 € auf seinem Bankkonto über das er frei verfügen kann.
  • Anderes Szenario: Das Guthaben auf dem Konto des Schuldners beträgt wiederum 5.000 €. Ihre Gesamtforderung inklusive Anwalts-, Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten beträgt diesmal jedoch 7.000 €. Nun wird dem Schuldner das gesamte Kontoguthaben von 5000 € entzogen und auf auf das Konto des Gläubigers überwiesen. Das Konto des Schuldners wird dann in der Regel durch den Drittschuldner, also die kontoführende Bank, gesperrt. Jeder weitere Zahlungseingang auf dem Konto des Schuldners wird dann im 14-Tagesintervall wiederum an den Gläubiger ausgekehrt. Die Pfändung bleibt dann so lange aufrechterhalten bis der gesamte Betrag aus dem Pfändung und Überweisungsbeschluss vollständig beglichen worden ist. Danach hat sich die Vollstreckungsmaßnahmen natürlich erledigt.

 

Tricks:

– Vorläufiges Zahlungsverbot

Um die Kontopfändung schneller und effektiver zu gestalten gibt es noch die Möglichkeit dem Bankhaus gegenüber ein sog. “Vorläufiges Zahlungsverbot” auszusprechen. Das Guthaben auf dem Bankkonto des Schuldners wird dann bereits mit Zugang des vorläufigen Zahlungsverbots eingefroren.

Der Antrag auf das “Vorläufige Zahlungsverbot” wird am Amtsgericht, Gerichtsvollzieherverteilerstelle gestellt. Die Zustellung bei dem entsprechenden Bankhaus läuft hier in der Regel sehr schnell ab. Meist geht das “Vorläufige Zahlungsverbot” bereits nach 8-10 Tagen nach Übersendung an die Gerichtsvollzieherverteilerstelle bei dem Bankhaus zu. Voraussetzung ist hier aber, dass parallel auch der ganz normale Antrag auf Kontopfändung beim Vollstreckungsgericht gestellt wird (wie vorhin erklärt), denn der erlassene Pfändungs- und
Überweisungsbeschluss des Gerichts muss innerhalb einer Frist von 4 Wochen seit Zustellung des “Vorläufigen Zahlungsverbots” bei dem Drittschuldner, also dem Bankhaus ebenfalls vorliegen. Wenn diese Frist nicht eingehalten wird ist das “Vorläufige Zahlungsverbot” nicht mehr wirksam. Rechtsanwaltskosten oder Gerichtskosten fallen im Zusammenhang mit dem “Vorläufigen Zahlungsverbot” nicht an. Hier sind lediglich weitere Zustellungskosten für den Gerichtsvollzieher zu zahlen, welche ebenfalls vom Schuldner zu tragen sind.

– Blinde Kontopfändung

Hierbei pfändet man meist aus Zeitgründen und in der Regel nur bei höheren Beträgen ohne Kenntnis des Bankhauses bei dem der Schuldner ein Konto führt einfach blind. Hier pfänden wir in der Regel bei den gängigsten Banken wie zum Beispiel bei der Sparkasse der Region des Schuldners, der Volksbank der Region des Schuldners, der Deutschen Bank, der Commerzbank und der Postbank. Es kann natürlich auch noch bei weiteren Kreditinstituten gepfändet werden. Wenn der Schuldner dann ein Konto bei einer dieser Bank hat, hat man “ins schwarze getroffen” und fährt in der Regel auch gute Ergebnisse ein, da der Schuldner nicht mit dieser Art und Weise der Pfändung gerechnet hat. Diese Methode sollte man aber nur anwenden, wenn es wirklich schnell gehen muss und auch entsprechend hohe Beträge eingezogen werden sollen.

Probleme

  • Das Konto des Schuldners ist bereits durch andere Gläubiger gepfändet, die Vorrang haben. Das ist dann leider Pech und man sollte versuchen eine Lohnpfändung oder die Abnahme der Vermögensauskunft durchzuführen.
  • Pfändungsschutzkonto auf Seiten des Schuldners (auch P-Konto genannt).
 
 

Lohn-/Gehaltspfändung

Die Lohn-/Gehaltspfändung ist eine Art Beschlagnahme des gegnerischen Arbeitseinkommens und stellt neben der Kontopfändung eine der wirksamsten Möglichkeiten dar Schulden zu realisieren. Vereinfacht gesagt wird bei der Lohn- / Gehaltspfändung der Teil des Gehalts oder des Lohns, der über dem Pfändungsfreibetrag liegt, eingefroren und durch den Arbeitgeber des Schuldners auf das Konto des Gläubigers weiterüberwiesen.

Diese Pfändung findet direkt beim Arbeitgeber des Schuldners statt, der Schuldner bekommt also nicht mehr sein volles Gehalt auf sein Konto überwiesen, sondern nur den Lohn oder das Gehalt welches ihm laut Pfändungsfreibetrag noch zusteht. Der Restbetrag geht dann vom Arbeitgeber direkt an den Gläubiger.

Wichtig bei dieser Methode ist, dass der Arbeitsgeber des Schuldners bekannt sein muss. Ist dieser nicht bekannt, kann eine Lohn-/Gehaltspfändung zunächst noch nicht durchgeführt werden. Hier kann alternativ aber eine Vermögensauskunft eingeholt werden, in der der Schuldner verpflichtet ist seinen aktuellen Arbeitgeber anzugeben. Mit dieser Erkenntnis kann dann eine Lohn-/Gehaltspfändung eingeleitet werden.

  • Pro: Sehr effektiv, schnell
  • Contra: Kenntnis des schuldnerischen Arbeitgebers erforderlich


Bei der Lohn-/Gehaltspfändung gibt es drei Parteien:

  1. den Gläubiger und Antragsteller, das sind Sie,
  2. den Schuldner, also den Gegner,
  3. und das Bankhaus des Gegners bei dem dieser sein Bankkonto führt. Der Arbeitgegner ist der im Vollstreckungsrecht sogenannte Drittschuldner, da dieser nicht der direkte Schuldner ist.

 
Wie funktioniert die Lohn-/Gehaltspfändung? 

Bei der Lohn-/Gehaltspfändung muss ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei Gericht beantragt werden.

Nach der Durchführung der Lohn-/Gehaltspfändung erhalten Sie im besten Falle Ihr gesamtes Geld auf einmal oder nach und nach, je nach monatlichen Lohn bzw. Gehalt.

Die Lohn-/Gehaltspfändung bleibt auch so lange offen, bis die gesamte Schuld des Gegners ausgeglichen ist.

Beispiel: Wir nehmen an, dass der Schuldner ein monatliches Nettogehalt von 2.500 € bekommt. Nehmen wir weiter an, dass der Schuldner noch eine unterhaltspflichtige Person hat und diesem ein Pfändungsfreibetrag von monatlich 1.500 € zusteht. So würde der Gläubiger den Überschuss von 1.000 € direkt vom Arbeitgeber auf das Konto überwiesen bekommen und das Monat für Monat, bis die Pfändung vollständig zum Erfolg geführt hat. Erst danach erhält der Schuldner wieder monatlich sein komplettes Nettogehalt überwiesen.

Probleme:

  • Es bestehen bereits eine Lohn-/Gehaltspfändung durch andere Gläubiger auf das Arbeitseinkommen, die Vorrang haben.
  • Der Schuldner hat einen höheren Pfändungsfreibetrag als er monatlich verdient. Hat der Schuldner zum Beispiel mehrere unterhaltspflichtige Personen wie z.B. Kinder, so könnte unter Umständen von dem Arbeitsentgelt nichts an Sie ausgekehrt werden.

Sachpfändung

Die klassische Sachpfändung ist die wohl bekannteste Vollstreckungsmaßnahme aber zugleich auch die uneffektivste, langsamste und teuerste. Hier beauftragt man den Gerichtsvollzieher körperliche Gegenstände beim Schuldner zu pfänden. Mit anderen Worten die klassische Kuckucks-Aktion.

Bei der Sachpfändung wird der Gerichtsvollzieher die Wohnung des Schuldners durchsuchen und Ausschau nach pfändbaren Gegenständen halten. Wenn der Gerichtsvollzieher wertvolle Sachen finden sollte, dann wird er diese beschlagnahmen.

Eine Sachpfändung Macht in der Regel nur Sinn, wenn man weiß dass der Schuldner äußerst wertvolle Sachen in seiner Wohnung aufbewahrt und man davon ausgehen kann, dass der Schuldner diese Sachen nicht wegschaffen wird, wenn der Gerichtsvollzieher dann “zu Besuch” kommt.

  • Pro: Kaum vorhanden
  • Contra: Hohe Kosten, Dauer, wenig effektiv, Eigentumsvorbehalte und Drittwiderspruch, sehr leicht manipulierbar durch Gegner


Sinnvoll ist die Sachpfändung jedoch wenn der Schuldner ein Unternehmer ist und Läden betreibt die viel Bargeldfahrverkehr haben, wie zum Beispiel Friseure, Restaurants, Imbisse, usw. Dann kann eine eine sogenannte Kassenpfändung vorgenommen werden. Der Gerichtsvollzieher wird dann die Kasse leeren und dem Gläubiger den Ertrag überweisen. Gerätschaften die zum Geschäftsbetrieb gehören dürfen aber nicht gepfändet werden.

Im Wege der Sachpfändung können folgende Gegenstände grundsätzlich gepfändet werden:

  • Bargeld
  • Schmuck
  • wertvolle Antiquitäten
  • Fahrzeuge wie Autos und Motorräder – Diese werden vom Schuldner aber häufig benötigt um zur Arbeit zu kommen und sind in diesen Fällen nicht pfändbar. Oftmals gehört das Auto auch nicht dem Gegner, sondern ist finanziert oder geleast, auch dann können Fahrzeuge nicht gepfändet werden.


Im Wege der Sachpfändung können folgende Gegenstände grundsätzlich nicht gepfändet werden:

  • persönliche Gegenstände,
  • Möbel,
  • Haushaltsgegenstände,
  • Ehering,
  • Gegenstände die zur Ausbildung oder Berufsausübung benötigt werden,
  • Fernseher, (es sei denn ein sündhaft teurer 120 Zoll TV),
  • Kleidung.

 
Die großen Probleme der Sachpfändung und warum diese wenig effektiv ist:

  • I.d.R. Vorwarnung durch den Gerichtsvollzieher, sodass der Schuldner sich auf den Vollstreckungsversuch vorbereiten kann, und häufig alle Wertgegenstände vorher aus der Wohnung entfernt,
  • Der Schuldner muss den Gerichtsvollzieher nicht in die Wohnung lassen, und das wird er auch nicht, wenn er weiß dass sich wertvolle Gegenstände in der Wohnung befinden,
  • Sollte niemand öffnen, so wird in der Regel ein neuer Termin festgesetzt, was wiederum zu erhöhten Kosten führt,
  • Drittwiderspruch – Sollte der Gerichtsvollzieher dann doch mal verwertbare Gegenstände gepfändet haben, so können Dritte behaupten, dass sie Eigentümer der Sache sind und dem Schuldner die Sache nur geliehen haben. Häufig kommt es dann nicht mehr zur Verwertung des Gegenstandes und der Gläubiger geht leer aus.

 
Realitäten bei der Sachpfändung:

  • Dauert lange
  • Hohe Kosten für den Gerichtsvollzieher, bereits von vornherein und da häufig mehrere Termine notwendig sind
  • Meist findet der Gerichtsvollzieher nichts wertvolles. Und wenn er dann mal was findet, kommen noch Dritte hinzu und behaupten, dass ihnen die Sachen gehören,
  • Autos sind meistens geleast oder finanziert und können nicht gepfändet werden,
  • Persönliche Sachen können sowieso nicht gepfändet werden.

 
Die Chancen mit einer Sachpfändung erfolgreich zu sein stehen, mit wenigen Ausnahmen, also sehr schlecht.

Wenn der Gerichtsvollzieher widererwartend doch wertvolle Gegenstände finden sollte nimmt er diese mit oder markiert diese durch ein Pfandsiegel, das ist der bekannte Kuckuck.

Danach muss der Gerichtsvollzieher die Sachen versteigern lassen. Das dauert wiederum sehr lange.

Vermögensauskunft


Vielen ist die Vermögensauskunft noch unter den Begriffen Offenbarungseid oder Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bekannt. Es handelt sich jedoch dabei um das Selbe.

Die Vermögensauskunft ist in der Regel immer dann die richtige Vollstreckungsmaßnahme, wenn einem das Bankkonto oder der Arbeitgeber des Schuldners nicht bekannt sind.

  • Pro: günstig, ohne Kenntnisse über Umstände des Schuldners anwendbar, hoher Druck auf Schuldner durch Schuldnerverzeichnis (Negative Bonität)
  • Contra: Teilweise keine direkten und unmittelbaren finanziellen Erfolge


In der Vermögensauskunft muss der Schuldner über alle ihm gehörenden, also im Eigentum stehenden, Vermögensgegenstände Auskunft erteilen, das beschränkt sich aber nicht nur auf Gegenstände sondern er muss auch Auskunft erteilen über

  • alle seine Bankkonten und Sparbücher,
  • bei welchem Arbeitgeber beschäftigt ist und welches monatliche Einkommen er bezieht,
  • ob ihm Fahrzeuge gehören,
  • ob er eine Lebensversicherung hat,
  • ob Dritte ihm Geld schulden,
  • ob er noch Steuerrückerstattungen vom Finanzamt erhalten wird,
  • welche Vermögenswerten und Rechte ihm zustehen,
  • usw.


Aus den Angaben des Schuldners erstellt der Gerichtsvollzieher dann das sogenannte Vermögensverzeichnis. Der Schuldner muss zu Protokoll an Eides statt versichern, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht hat. Sollte sich später herausstellen, dass die Angaben nicht richtig waren, so macht sich der Schuldner nach § 156 des Strafgesetzbuches strafbar. Wenn der Gerichtsvollzieher das Vermögensverzeichnis dann fertiggestellt hat wird er dieses bei dem zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegen und dem Gläubiger eine Abschrift übersenden.

Was passiert bei der Abgabe der Vermögensauskunft?

Zunächst muss der Antrag auf die Abnahme der Vermögensauskunft direkt bei dem Gerichtsvollzieher gestellt werden, wobei es einiges zu beachten gilt.

Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner schriftlich dazu auffordern (meist mit einer Frist von ca. drei Wochen) entweder den geschuldeten Betrag vollständig zu zahlen oder zu einem in diesem Schreiben festgelegten Termin in dem Büro des Gerichtsvollziehers zu erscheinen und die Vermögensauskunft abzugeben. Dem Schuldner wird letztlich noch mal die Möglichkeit gegeben die Schulden einfach zu bezahlen womit das Thema erledigt wäre um zu verhindern, dass er die Vermögensauskunft abgeben muss.

Es gibt in der Folge 3 Möglichkeiten, wie Ihr Schuldner sich verhält.

  1. Er zahlt sofort, dann ist die Sache erledigt und sie bekommen Geld.
  2. Er zahlt nicht und erscheint zum Termin für die Abgabe der Vermögensauskunft.
  3. Er zahlt nicht und erscheint auch nicht zum Termin für die Abgabe der Vermögensauskunft.


Auf die einzelnen Folgen werden wir gleich genauer eingehen, wir müssen uns aber erst einmal klarmachen, was ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis für den Schuldner bedeutet und was die Konsequenzen für ihn sind. Das Schuldnerverzeichnis ist ein offizielles Register des Bundes. Jeder kann hier also öffentlich übers Internet einsehen ob eine Person oder Firma hier geführt wird. Es gibt hier die zwei Status, Vermögensauskunft abgegeben und Vermögensauskunft nicht abgegeben. Es ist also unerheblich ob die Vermögensauskunft abgegeben wird oder nicht, beides führt zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Dieses Verzeichnis wird permanent von Auskunfteien wie der SCHUFA, der Creditreform usw. automatisch überprüft. Jeder hier veröffentlichte Eintrag wird dann sofort in die Datenbank übernommen. Die Abgabe oder Nichtabgabe der Vermögensauskunft ist bei jeder Auskunftei ein krasses Negativmerkmal und führt dazu dass nahezu kein Unternehmen, Vermieter usw. mehr Verträge mit dieser Person schließen werden, weil die Bonität der Person durch die Abgabe oder Nichtabgabe der Vermögensauskunft so schlecht bewertet wird, wie es schlechter nicht ginge. Ihr Schuldner ist nach einem solchen Eintrag nicht mal mehr in der Lage einen Handyvertrag abzuschließen. Das weiß der Schuldner natürlich auch und wird es in der Regel
verhindern, dass es zu diesem Eintrag kommt.

Aus diesem Grunde kommt es in der Praxis auch häufig zu dem eben benanntem Szenario Nummer 1, bei dem Ihr Schuldner direkt nach der Aufforderung durch den Gerichtsvollzieher bereits vollständig zahlt um den Eintrag zu verhindern.

Szenario Nummer 2 in dem Ihr Schuldner nicht bezahlt, aber die Vermögensauskunft abgibt, findet ein Eintrag im Schuldnerverzeichnis statt. Man erhält dann von dem Gerichtsvollzieher eine Kopie des angefertigten Vermögensverzeichnisses und kann auf dieser Grundlage weitere Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Da Ihr Schuldner offenbaren musste, über welche Bankkonten er verfügt und bei welchem Arbeitgeber er beschäftigt ist und welches Einkommen er dort erzielt, kann nun die Kontopfändung und die Gehaltspfändung durchgeführt werden, was die wirksamsten Vollstreckungsmaßnahmen sind.

Im Szenario Nummer 3, in dem Ihr Schuldner nicht zahlt und auch nicht zum Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft erscheint, kommt es zu einem Eintrag im Schuldnerverzeichnis. Da dann zunächst keine weiteren Erkenntnisse vorliegen mit der die Zwangsvollstreckung weiter betrieben werden könnte, besteht die Möglichkeit einen Haftbefehl gegen Ihren Schuldner zu stellen. Leider sind die Kosten relativ hoch.

Ablauf einer Maßnahme

Hier muss zunächst zwischen den einzelnen Vollstreckungsmaßnahmen unterschieden werden. Einige Maßnahmen müssen bei Gericht beantragt werden, bei anderen wiederum wendet man sich direkt an den Gerichtsvollzieher.

Gerichtlich über Pfändungs- und Überweisungsbeschlüsse: Kontopfändung und Lohn-/Gehaltpfändung. Hierzu unter Punkt A

Über den Gerichtsvollzieher direkt: Vermögensauskunft. Hierzu unter Punkt B

A. Ablauf Gericht:

Im ersten Schritt muss ein Antrag auf einen sogenannten Pfändung und Überweisungsbeschluss beim Amtsgericht, Vollstreckungsgericht gestellt werden. Zuständig ist das Amtsgericht, Vollstreckungsgericht am Sitz des Schuldners, also der Gegenseite. Das Verfahren wird in Gang gesetzt in dem ein amtliches Formular ausgefüllt und dieses zusammen mit dem Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) an das Gericht übersandt wird. Das Gericht wird dann den Pfändung und Überweisungsbeschluss erlassen, also erstellen und bestätigen. Der PfÜB ist das Papier, was die Bank und/oder der Arbeitgeber dann später durch den Gerichtsvollzieher zugestellt bekommt.

Unsere Erfahrung zeigt, dass der Erlass des Pfändung und Überweisungsbeschlusses zwischen drei und zehn Wochen dauert. Diese sehr große Zeitspanne hängt von der Bearbeitungszeit bei Gericht ab. Parallel übersendet das Gericht dann noch eine Gerichtskostenrechnung, wobei es sich hier um einen fixen Betrag handelt. Den fixen Betrag (aktuell 22,00 €). Diese Rechnung müssen Sie als Antragssteller ausgleichen bzw. vorschießen. Diese Kosten hat aber wiederum der Schuldner zu tragen. Diese Kosten werden von Seiten des Gerichts in dem Beschluss mit aufgenommen und festgesetzt.

Damit die Pfändungsmaßnahme dann wirksam wird, also beginnen kann, muss der Pfändung und Überweisungsbeschluss noch dem Drittschuldner, also der Bank und/oder dem Arbeitgeber zugestellt werden. Diese Zustellung muss dabei zwingend durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Die Kosten für die Zustellung sind ebenfalls immer nahezu gleich und betragen ca. 32 €. Hier verhält es sich genauso wie mit den Gerichtskosten, Antragssteller schießt vor und der Schuldner hat diese zu tragen. Wir beantragen dabei immer, dass das Gericht den Pfändung Überweisungsbeschluss nach Erlass automatisch an den zuständigen Gerichtsvollzieher übermittelt und diesen mit der Zustellung bei dem Drittschuldner, beauftragt um Zeit zu sparen. Diese Zustellung erfolgt erfahrungsgemäß problemlos.

Nachdem der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss bei dem Drittschuldner eingegangen ist, muss die sogenannte Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO (Zivilprozessordnung) innerhalb von zwei Wochen nach Zugang, in Form einer schriftliche Nachricht an den Gläubiger, abgeben werden.

Der Drittschuldner (Bankhaus und/oder Arbeitgeber des Schuldners) informiert dann über folgende Punkte:

  • Ob und in welcher Höhe die Forderung als begründet anerkennt wird und ob darauf gezahlt wird. Hier gibt es in der Regel keine Probleme es sei denn dass der Schuldner bei der Bank kein Konto mehr führt und/oder bei dem Arbeitgeber nicht mehr beschäftigt ist. Dann kann dementsprechend natürlich auch nichts gepfändet werden.
  • Ob es noch andere Gläubiger gibt, die das Bankkonto ebenfalls schon gepfändet haben und/oder den Lohn oder das Gehalt gepfändet haben. Teilweise kommt es vor dass der Schuldner auch bei Dritten offene Verbindlichkeiten hat. Je nach Drittschuldner wird dann mitgeteilt wer die anderen Gläubiger sind, zum Beispiel Finanzamt, Krankenkassen, Energieversorger und andere und in welcher Höhe diese bereits zur Pfändung eingetragen sind.
  • Ob es sich bei einer Kontopfändung um ein Pfändungsschutzkonto, sogenanntes P Konto handelt.


Wegen des Bankgeheimnisses erfolgt keine Mitteilung über den aktuellen Kontostand.

Sollte über diesen Weg nicht erfolgreich gepfändet werden können, so müsste gesondert eine Vermögensauskunft beantragt werden um zu ermitteln welche Vermögensgegenstände, Konten oder Arbeitgeber der Schuldner noch hat.

B. Ablauf Gerichtsvollzieher

Hier muss zuerst ein Antrag auf die Abnahme der Vermögensauskunft bei dem zuständigen Gerichtsvollzieher gestellt werden. Zuständig ist der Gerichtsvollzieher am Sitz des Schuldners.

Das Verfahren wird in Gang gesetzt in dem ein amtliches Formular ausgefüllt und dieses zusammen mit dem Titel (Urteil oder Vollstreckungsbescheid) an den Gerichtsvollzieher übersandt wird.

Der Gerichtsvollzieher wird den Schuldner schriftlich dazu auffordern (mit einer Frist von 2 Wochen) entweder den geschuldeten Betrag vollständig zu zahlen oder zu einem in diesem Schreiben festgelegten Termin in dem Büro des Gerichtsvollziehers zu erscheinen und die Vermögensauskunft abzugeben. Unsere Erfahrung zeigt, dass der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft bis zu drei Monaten in der Zukunft liegt, seitdem der Antrag bei dem Gerichtsvollzieher gestellt wurde. Das kommt aber auch sehr auf die Auslastung des Gerichtsvollziehers an und wie dieser seine Termine verteilt.

Am Ende der Vollstreckungsmaßnahme, d. h wenn ihr Gegner entweder gezahlt hat, die Vermögensauskunft abgegeben hat oder nicht abgegeben hat erstellt der Gerichtsvollzieher eine Gesamtkostenrechnung. Dieser Rechnungsbetrag wird auf die gestellte Forderung obendrauf gerechnet, denn diese hat ihr Gegner zu tragen.

Sollte der Gegner also auf die Aufforderung des Gerichtsvollziehers hin bezahlt haben, so brauchen Sie keinen Rechnungsbetrag mehr ausgleichen. Sollte ihr Gegner jedoch die Vermögensauskunft abgegeben haben oder nicht abgegeben haben, die Vollstreckungsmaßnahmen also nicht zum Erfolg geführt hat, so bleiben Sie auf den Kosten sitzen und sie müssen die Kostenrechnung des Gerichtsvollziehers ausgleichen.

Kosten

Im Grundsatz ist zu den Kosten zu sagen, dass sie für alle Kosten Vorschuss verpflichtet sind. Es gilt das Prinzip, wer die Musik bestellt, der bezahlt sie auch d. h. dass sie im ersten Schritt alle Kosten zunächst aus ihrer Tasche zahlen müssen.

Alle Kosten fallen aber unterm Strich ihrem Gegner zur Last. Jegliche Kosten, also Rechtsanwaltskosten, Gerichtskosten Gerichtsvollzieherkosten, hat ihr Gegner letztendlich zu tragen (mit Ausnahme einer geringen Erfolgsprämie, wenn wir Sie vertreten). Die Kosten werden in jedem Schritt jeweils gegen ihren Gegner festgesetzt und oben auf die Schulden des Gegners draufgerechnet.

Je nach Zwangsvollstreckungsmaßnahmen fallen folgende Kosten an:

Kontopfändung und/oder Lohn-/Gehaltspfändung:

  • 22,00 € – Gerichtskosten (unabhängig von der verfolgten Forderungshöhe)
  • ~ 32 € – Zustellungskosten Gerichtsvollzieher (unabhängig von der verfolgten Forderungshöhe)
  • Rechtsanwaltskosten nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
  • Geringe Erfolgsprämie, wenn wir Sie vertreten


Vermögensauskunft:

  • 50 bis 100 € – Gerichtsvollzieherkosten
  • Maximal 71,11 € – Rechtsanwaltskosten
  • Geringe Erfolgsprämie, wenn wir Sie vertreten
  • keine Gerichtskosten


Die Rechtsanwaltskosten bei der Kontopfändung und/oder Lohn-/Gehaltspfändung richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bei einem Faktor einer 0,3 Gebühr und dem entsprechenden Streitwert.

Pfändungsschutzkonto

Pfändungsschutzkonto (P-Konto)

Im Normalfall, also wenn das Konto ein reguläres Girokonto und kein P-Konto ist, kann das gesamte Kontoguthaben gepfändet werden. Der Gesetzgeber hat im § 850k ZPO zum Schutz des Schuldners jedoch das Pfändungsschutzkonto eingeführt, um genau dies zu verhindern. Durch das P Konto soll sichergestellt werden, dass jeder Mensch einen gewissen Mindestgeldbetrag im Monat zur Verfügung hat um existenzielle Lebenserhaltungskosten damit abdecken zu können. Dieser Betrag darf dann nicht gepfändet werden. Der Betrag ist dabei auch davon abhängig, wie viele unterhaltsberechtigte Personen ebenfalls von dem Geld des Schuldners leben.

Durch eine Kontopfändung wird das Konto aber nicht automatisch zu einem P Konto sondern der Schuldner muss dies explizit bei seinem Bankhaus beantragen. Die Bank ist aber auf den Antrag hin verpflichtet ein normales Konto in ein P Konto umzuwandeln. Es ist jeder Person dabei aber nur gestattet ein Bankkonto als P-Konto zu führen. Verfügt der Schuldner über mehrere Konten so darf er weitere Konten nicht als P-Konten führen. 
 
Diese Entscheidung muss der Schuldner aber genau abwägen, denn wenn er einmal ein P-Konto einrichtet wird dies ebenfalls in der SCHUFA vermerkt. Unserer Meinung nach wirkt sich das P-Konto negativ aus. Denn bei einer SCHUFA-Auskunft wird ein P-Konto auch genauso bezeichnet. Das bedeutet, dass jeder der die SCHUFA-Auskunft des Schuldners anfordert sofort sieht, dass dieser ein P-Konto führt. Dass sich die Entscheidung ein P-Konto zu führen entsprechend schlecht auf das SCHUFA-Ranking auswirkt dürfte auf der Hand liegen. 
 
Es sei noch gesagt, dass das reguläre Girokonto auch rückwirkend noch in ein P-Konto umgewandelt werden kann. Die vollen Freibeträge auf dem P-Konto gelten dann sogar rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Zustellung der Pfändung. Voraussetzung dafür ist, dass die Umwandlung innerhalb von vier Wochen seit dem Eingang des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses bei der Bank erfolgt ist.
 

Die Jur Claims Rechtsanwalts GmbH stellt sich vor

Wir haben uns auf das anwaltliche Forderungsmanagement sowie auf Massenverfahren im gesamten Bundesgebiet spezialisiert. Wir sind eine sog. Legal-Tech Kanzlei, das bedeutet, dass viele Arbeitsschritte automatisiert werden und wir uns besser auf Ihr Ziel fokussieren können, die Durchsetzung Ihrer Ansprüche.

Der Geschäftsführer, Herr Rechtsanwalt Sascha Schiller, ist darüber hinaus noch Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht. Die Expertise von Herrn Schiller findet bundesweit in der überregionalen Presse und Fernsehen Beachtung, wie z.B. im Handelsblatt, Süddeutsche Zeitung, FAZ, tagesschau24, NDR und MDR.

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